2.1.1. Die oberste Leitung sollte schriftlich eine Arbeitsschutzpolitik festlegen, die

(a) auf den Prinzipien von Prävention und kontinuierlicher Verbesserung beruht;

(b) auf die Größe der Organisation, die Art ihrer Aktivitäten und die vorhandenen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken zugeschnitten ist;

(c) präzise und klar formuliert, datiert und durch Unterschrift oder mit ihrem Einverständnis in Kraft gesetzt wird;

(d) die daraus abgeleiteten Ziele für alle Angehörigen der Organisation verbindlich macht;

(e) allen Angehörigen in der Organisation mitgeteilt wird und für sie leicht zugänglich ist;

(f) hinsichtlich ihrer Eignung regelmäßig überprüft und fortgeschrieben wird;

(g) relevanten externen Kreisen soweit angemessen bekannt gemacht wird.

2.1.2. Die Beteiligung der Beschäftigten ist ein wichtiges Element des AMS in einer Organisation.

2.1.3. Die Arbeitsschutzpolitik sollte mindestens die folgenden Grundprinzipien und -ziele enthalten:

(a) Schutz und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit aller Angehörigen der Organisation durch die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, durch die Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen und der damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie durch Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit;

(b) Einhaltung der relevanten Arbeitsschutzvorschriften, Tarif- und Betriebsvereinbarungen, freiwilligen Programme zum Arbeitsschutz und sonstigen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, sowie die Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse;

(c) Einbeziehung von Beschäftigten und ihrer Vertretungen in Beratungen sowie Motivation der Beschäftigten, an allen Elementen des AMS aktiv mitzuwirken;

(d) Kontinuierliche Verbesserung der AMS-Leistung.

2.1.4. Das AMS sollte mit bereits bestehenden Managementsystemen in der Organisation kompatibel sein oder in diese Systeme integriert werden.

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