Das Gesetz schützt Frauen

  • die in einem Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV stehen (bei Beamtinnen gelten besondere Regelungen im Beamtenrecht),
  • unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt – einer der Ziffern 1 bis 8 des § 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG zuzuordnen sind, insbesondere

    • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen i. S. des § 26 Berufsbildungsgesetzes,
    • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
    • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1, 2 Heimarbeitsgesetz), soweit sie am Stück mitarbeiten (§ 1 MuSchG). Für sie tritt an die Stelle der Beschäftigungsverbote (vgl. Abschn. 4.3) das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit. An die Stelle des Arbeitgebers tritt der Auftraggeber oder Zwischenmeister,
    • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
    • Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

2.1.1 Beschäftigungsverhältnis (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG)

Geltungsvoraussetzung ist zum einen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV meint die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind dabei eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Das Mutterschutzgesetz gilt deshalb z. B. für:

  • befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse,
  • Arbeitnehmerinnen in der Probezeit,
  • Aushilfen, z. B. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ("450-EUR-Job").
 
Wichtig

Befristete Arbeitsverträge

Endet das Arbeitsverhältnis mit einer vereinbarten Befristung, endet auch der Mutterschutz. Unzulässig ist die Berufung auf den Fristablauf gegenüber der schwangeren Frau dann, wenn der Arbeitgeber alle befristeten Arbeitsverhältnisse in seinem Betrieb verlängert, mit Ausnahme das der schwangeren Frau.

2.1.2 Erweiterter Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG)

Durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG soll der gesundheitliche Mutterschutz grundsätzlich auf alle Frauen in Beschäftigung, betrieblicher Berufsausbildung, Schule und Studium während ihrer Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit erstreckt werden.

Durch die Einbeziehung von Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, soll der Rechtsprechung des EuGH im "Danosa"-Urteil Rechnung getragen werden (vgl. EuGH Urteil vom 11.11.2010 – C-232/09; BT-Drucks. 18/8963). Die Vorschriften über Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld sind auf arbeitnehmerähnliche Personen nicht anzuwenden.

Für die in den Anwendungsbereich einbezogenen Schülerinnen und Studentinnen gilt die Maßgabe, dass die Vorschriften über Kündigungsschutz und mutterschutzrechtliche Leistungen nicht anzuwenden sind.

2.1.3 Kein Anwendungsbereich

Nicht erfasst vom Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes werden folglich:

  • Selbstständige und Freiberuflerinnen (mit Ausnahme arbeitnehmerähnlicher Personen),
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften,
  • Adoptivmütter,
  • Hausfrauen.

2.2 Geltungsdauer/zeitlicher Rahmen

Das Mutterschutzgesetz gilt zunächst für die Dauer der Schwangerschaft, für die anschließende Schutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchG) und im Hinblick auf eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses sogar bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder der Entbindung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Stillende und nicht voll leistungsfähige Frauen können darüber hinaus noch mehrere Monate geschützt sein (§§ 7, 12, 16 MuSchG).

Die Schwangerschaft beginnt 280 Tage vor dem vom Arzt in der Bescheinigung festgelegten voraussichtlichen Entbindungstag. Unerheblich ist der tatsächliche Geburtstermin.

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