Die schwangere Frau soll im Interesse ihrer eigenen Gesundheit und der ihres Kinds sofort nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft den zuständigen Vorgesetzten unterrichten (Mitteilungspflicht, § 15 MuSchG). Ausreichend ist eine mündliche Mitteilung. Der Vorgesetzte kann die Vorlage einer – meistens – kostenpflichtigen ärztlichen Bescheinigung verlangen. Dann hat der Arbeitgeber diese Kosten zu erstatten.

Wer ist geschützt?

Der persönliche Geltungsbereich des MuSchG ist deutlich weiter als früher. Angeknüpft wird an den Begriff des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 7 SGB IV. Darüber hinaus gilt das MuSchG auch unabhängig vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für

  1. Frauen in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen i. S. d. § 26 BBiG,
  2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt sind,
  3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind,
  4. Frauen die als Freiwillige i. S. des Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
  5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestaltungsvertrags für diese tätig werden,
  6. Frauen in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung und
  7. Studentinnen und Schülerinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.

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