Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr in Euro
H 16-1 Hinweis:

 

 

Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.

 

 

1.

Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung

Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren

 

16.0.1.1 von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 106,40
16.0.1.2 von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 123,50
16.0.1.3 von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 158,20
16.0.1.4 von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 190,30
16.0.1.5 von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 222,60
16.0.1.6 über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 267,50

 

2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes

 

 

a)

Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung

Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung

Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung

 

 

nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

 

16.1.1.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 223,00
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 258,00
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 286,20
16.1.1.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 307,40

 

zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von

 

16.1.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 251,30
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 284,60
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 426,00
16.1.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 476,10

 

nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

 

16.1.3.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 328,50
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 373,10
16.1.3.3 von 81[1] [Bis 06.04.2021: 80] bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 456,20
16.1.3.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 520,80

 

zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

 

16.1.4.1 bis zu acht Fertigpackungen 326,10
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 384,30
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 417,90
16.1.4.4 über 20 Fertigpackungen 465,60

 

zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

 

16.1.5.1 bis zu acht Fertigpackungen 375,20
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 491,50
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 724,40
16.1.5.4 über 20 Fertigpackungen 957,00

 

b)

Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung

Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung

 

16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…

 

c)

Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung

Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß de...

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