Der Betriebsarzt ist verantwortlich für:
- Beratung zu Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen beim Arbeitsobjekt unter Beachtung der Substitution von Gefahrstoffen,
- Hinweise zu Auswahl und richtigem Einsatz von PSA (Fuß-, Knie- und Handschutz, Kopf- und Augenschutz, Atemschutz),
- Unterstützung bei der Erarbeitung des Gefahrstoffverzeichnisses und der dazugehörigen Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe gemäß GefStoffV,
- Beratung zu hygienischem Verhalten und Hautschutz am Arbeitsplatz (Hygiene- und Hautschutzplan),
Durchführung von Arbeitsmedizinischer Vorsorge aufgrund der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten von Malern und Lackierern einschließlich Fahrzeuglackierern kommt nach ArbMedVV und auf Verlangen des Arbeitgebers in Abhängigkeit von der Belastung folgende Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[1]
WichtigPflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung[2]
- Erkältungs- und rheumatische Erkrankungen bei Maler- und Lackierarbeiten im Freien;
- Staubbelastung: Beeinträchtigung der Atemwege beim Abschlagen des Putzes sowie bei Transportarbeiten;
- Lärm: Gefahr einer Gehörschädigung durch lärmintensive Arbeiten z. B. beim Schleifen, Entrosten;
- Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Allergische Reaktionen der Atemwege durch Umgang mit Lacken, blei-, chrom- und zinkhaltigen Farben, Klebern, Lösungsmitteln;
- Irreversible Schäden an Gehirn und Nerven (Malerkrankheit);[3]
- Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen: Hohe physische Belastung und Beanspruchung verbunden mit Zwangshaltungen (z. B. Überkopfarbeit, Arbeiten in gebückter Haltung);
- Psychische Belastungen und Beanspruchungen (Leitlinie zu psychischer Belastung am Arbeitsplatz): Hoher Zeit- und Termindruck bei Einhaltung von Fertigstellungsterminen der Bauvorhaben.
Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit dem Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsbeurteilungen zu veranlassen:
- Arbeiten mit Absturzgefahr: Gefahr des Abstürzens von Leitern und Gerüsten;
- Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten: Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen z. B. zum Befördern von Leitern, Werkzeugen, Farben (Fahrerlaubnisverordnung – Eignungsbeurteilung).
Die ausgewiesenen Eignungsbeurteilungen (kursiv) werden über die Fürsorgepflicht des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.
BGHM: Lackieren, Beschichten, Trocknen, 2022
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