Der Betriebsarzt ist verantwortlich für:

  • Beratung zu Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen beim Arbeitsobjekt unter Beachtung der Substitution von Gefahrstoffen,
  • Hinweise zu Auswahl und richtigem Einsatz von PSA (Fuß-, Knie- und Handschutz, Kopf- und Augenschutz, Atemschutz),
  • Unterstützung bei der Erarbeitung des Gefahrstoffverzeichnisses und der dazugehörigen Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe gemäß GefStoffV,
  • Beratung zu hygienischem Verhalten und Hautschutz am Arbeitsplatz (Hygiene- und Hautschutzplan),
  • Durchführung von Arbeitsmedizinischer Vorsorge aufgrund der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten von Malern und Lackierern einschließlich Fahrzeuglackierern kommt nach ArbMedVV und auf Verlangen des Arbeitgebers in Abhängigkeit von der Belastung folgende Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[1]

     
    Wichtig

    Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung[2]

    • Erkältungs- und rheumatische Erkrankungen bei Maler- und Lackierarbeiten im Freien;
    • Staubbelastung: Beeinträchtigung der Atemwege beim Abschlagen des Putzes sowie bei Transportarbeiten;
    • Lärm: Gefahr einer Gehörschädigung durch lärmintensive Arbeiten z. B. beim Schleifen, Entrosten;
    • Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Allergische Reaktionen der Atemwege durch Umgang mit Lacken, blei-, chrom- und zinkhaltigen Farben, Klebern, Lösungsmitteln;
    • Irreversible Schäden an Gehirn und Nerven (Malerkrankheit);[3]
    • Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen: Hohe physische Belastung und Beanspruchung verbunden mit Zwangshaltungen (z. B. Überkopfarbeit, Arbeiten in gebückter Haltung);
    • Psychische Belastungen und Beanspruchungen (Leitlinie zu psychischer Belastung am Arbeitsplatz): Hoher Zeit- und Termindruck bei Einhaltung von Fertigstellungsterminen der Bauvorhaben.

    Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit dem Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsbeurteilungen zu veranlassen:

    • Arbeiten mit Absturzgefahr: Gefahr des Abstürzens von Leitern und Gerüsten;
    • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten: Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen z. B. zum Befördern von Leitern, Werkzeugen, Farben (Fahrerlaubnisverordnung – Eignungsbeurteilung).

    Die ausgewiesenen Eignungsbeurteilungen (kursiv) werden über die Fürsorgepflicht des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, DGUV forum 4/2022.
[2] BG Bau: Bausteinheft Maler und Lackierer, 2021,

BGHM: Lackieren, Beschichten, Trocknen, 2022

[3] Dennerlein: Malerkrankheit als Berufskrankheit BK 1317 anerkannt, DGUV-Report 01/2018.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge