Für die Durchführung der Maßnahmen kommen unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Handlungsfeldern und Präventionsprinzipien Anbieterinnen und Anbieter mit folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • durch bestandene Prüfung abgeschlossene handlungsfeldbezogene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Verzeichnis nach § 90 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder durch bestandene Prüfung abgeschlossenes handlungsfeldbezogenes Studium an einer staatlichen Universität oder Hochschule bzw. einer nach § 70 Hochschulrahmengesetz (HRG) anerkannten Hochschule (im Folgenden: staatlich anerkannter handlungsfeldbezogener Berufs- oder Studienabschluss) mit Nachweis der Mindeststandards in Bezug auf fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachübergreifende Kompetenzen für das jeweilige Handlungsfeld/Präventionsprinzip[2]
  • ggf. Einweisung in das durchzuführende Programm bzw. die vorgesehenen Inhalte/Verfahren

Im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten sowie im Handlungsfeld Stressmanagement, Präventionsprinzip "Förderung von Entspannung" (in Bezug auf Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong) kann unter bestimmten Bedingungen vom Erfordernis eines handlungsfeldbezogenen staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschlusses abgewichen werden (vgl. Ausführungen zum Kriterium Anbieterqualifikation unter 5.4.1 und 5.4.3).

Weitere Erläuterungen sind den "Kriterien zur Zertifizierung" unter www.gkv-spitzenverband.de -> Prävention, Selbsthilfe Beratung Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung -> Leitfaden Prävention zu entnehmen.

Die für die Anbieterqualifikation relevanten Kompetenzen umfassen personale Kompetenzen und Fachkompetenzen[3]. Die personalen Kompetenzen werden über den staatlich anerkannten handlungsfeldbezogenen Studien- oder Berufsabschluss oder im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten sowie im Handlungsfeld Stressmanagement in Bezug auf Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong auch durch den erfolgreichen Abschluss einer nichtformalen beruflichen Qualifizierung nachgewiesen. Die Fachkompetenzen werden über die nachfolgend definierten Mindeststandards (Inhalte und Umfänge) nachgewiesen (s. die Ausführungen zur Anbieterqualifikation in den Kapiteln 5.4.1–5.4.4). Die Fachkompetenzen gliedern sich in fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachübergreifende Kompetenzen. Die Mindeststandards zu den fachpraktischen Kompetenzen müssen im Handlungsfeld Bewegung und im Handlungsfeld Stress- und Ressourcenmanagement in Bezug auf die fernöstlichen Entspannungsverfahren Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong in Präsenzunterricht erfüllt werden). Im Sinne des lebenslangen Lernens können fehlende Module in Bezug auf die Mindeststandards bis zu 40 % des Gesamtumfangs[4] durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen ergänzt werden.[5]

Die Einweisung in das durchzuführende Programm bzw. die vorgesehenen Inhalte/Verfahren kann ggf. in den Mindeststandards enthalten sein.

Der GKV-Spitzenverband analysiert kontinuierlich die Erfahrungen mit der Umsetzung der fachlichen Mindeststandards und passt diese bei zukünftigen Weiterentwicklungen des Leitfadens ggf. an. Dies betrifft auch die Definition von Anforderungen an die regelmäßige Fortbildung von Kursleiterinnen und Kursleitern.

Alle erforderlichen Fachkompetenzen einschließlich Programmeinweisungen und Weiterbildungen zu Inhalten/Verfahren sind anhand aussagefähiger Unterlagen (Curricula, Studienbücher, Urkunden mit Inhalten und Umfängen, Leistungsnachweise etc.) nachzuweisen.

Abbildung 5: Voraussetzungen für die Anbieterqualifikation (Quelle: GKV Spitzenverband)

Regelung zum Bestandsschutz

Anbietern und Anbieterinnen (Kursleiterinnen und Kursleiter), für die zum Stichtag 30. September 2020 ein Präventionskurs durch Zertifizierung als förderfähig anerkannt war oder anerkannt ist, ist für die Zukunft von der Kooperationsgemeinschaft der Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskursen – § 20 SGB V bzw. der Krankenkasse, die sie anerkannt hatte, Bestandsschutz auf ihre Qualifikation im jeweiligen Handlungsfeld bzw. Präventionsprinzip zu gewähren.[6] Voraussetzung für das Entstehen des Bestandsschutzes ist, dass die Zertifizierung auf Grundlage des Leitfadens Prävention in der Fassung vom 1. Oktober 2018 materiell rechtmäßig erfolgt ist.

Übergangsregelung

Kursanbietende, die ihre Qualifikation (Berufs- oder Studienabschluss bzw. nichtformale berufliche Qualifizierung) zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 31. Dezember 2024 abschließen, können den Antrag auf Zertifizierung noch bis 31. Dezember 2025 nach den bis 30. September 2020 geltenden Regelungen stellen. Grundlage hierfür ist der Leitfaden Prävention in der Fassung vom 1. Oktober 2018.

[1] Unter Anbieterqualifikation wird die Qualifikation der Kursleiterinnen und Kursleiter verstanden.
[2] Der Nachweis der Erfüllung dieser Mindeststandards kann im Einzelfall auch durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer oben genannten Ausbildung oder eines obengenannten Studiums geführt werden, wenn die Ausbildungs- oder Studieninhalte du...

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