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Leitern / 1.4 Arbeiten

Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Kffr. Katja Graf
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Aufgrund der hohen Absturzgefährdung dürfen auf der Leiter nur kurzzeitige Arbeiten geringen Umfangs und geringer Gefährdung durchgeführt werden. Die Benutzung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist daher zu beschränken. Neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit sowie dem einzusetzenden körperlichen Aufwand ist auch der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeugs und Materials zu berücksichtigen:

  • Leitern sicher transportieren.
  • Leitern und Tritte auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufstellen.
  • Der Standplatz auf der Leiter liegt nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche.
  • Wenn Leitern als Aufstieg benutzt werden, müssen sie grundsätzlich mind. 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben (z. B. durch Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtungen).
  • Wenn Leitern als Verkehrsweg verwendet werden, darf der zu überbrückende Höhenunterschied grundsätzlich nicht mehr als 5 m betragen, Ausnahmen gelten nur bei sehr seltener Nutzung.
  • Bei einem Standplatz von mehr als 2 m und max. 5 m Höhe dürfen die von der Leiter auszuführenden Arbeiten nicht länger als 2 Stunden je Arbeitsschicht dauern.
  • Wenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
  • Werkzeuge und Materialien, die mit hinaufgenommen werden, dürfen nicht schwerer als 10 kg sein.
  • Leitern und Tritte nicht stärker belasten als vom Hersteller angegeben (i. d. R. max. 150 kg).
  • Steigschenkel von Leitern und Tritten dürfen nur von einer Person betreten werden.
  • Es dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die Wind eine Angriffsfläche von mehr als einem Quadratmeter bieten.
  • Es dürfen keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen für den Beschäftigten zusätzliche Gefahren ausgehen (z. ...

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