Beim Einsatz von Lasereinrichtungen der Klasse 1 sind keine besonderen Schutzmaßnahmen für den Benutzer erforderlich, die Laserstrahlung ist ungefährlich. Bei Wartungs- und Einrichtarbeiten kann jedoch häufig Laserstrahlung einer höheren Klasse zugänglich werden, da z. B. die Lasereinrichtung selbst (innerhalb der Kapselung) der Klassen 3R, 3B oder 4 entspricht. In diesen Fällen sind weitere Schutzmaßnahmen zu beachten. Hinweise hierzu ergeben sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers.
Bei den Laserklassen 2 bis 4 sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Der Betreiber hat diese festzulegen und zu kontrollieren. Schutzmaßnahmen können sein:
- Abschirmung der Laserarbeitsplätze gegen umliegende Arbeitsplätze und Verkehrswege
- Bereitstellung von Laserschutzbrillen (je nach Wellenlänge) und Laserjustierbrillen (für Justierarbeiten an Lasersystemen mit sichtbarer Strahlung)
- Anzeige der Lasereinrichtung der Klassen 3R, 3B und 4 vor Inbetriebnahme bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt).
- Bestellung zum Laserschutzbeauftragten beim Einsatz von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4.
- Unterweisung der Benutzer der jeweiligen Lasereinrichtungen über die Bedienung und die mit der Benutzung verbundenen Gefährdungen.
- Erstellen und Schulung einer Betriebsanweisung für die Lasereinrichtung (z. B. Laserschweißen, Laserbeschriften)
- Bei Laserstrahlschweiß- und -schneidverfahren entstehen häufig hohe Schadstoffkonzentrationen oder Krebs erzeugende Stoffe. In diesen Fällen muss eine Absaug- und Abscheideeinrichtung installiert werden. Die Erfassungsstelle sollte hierbei möglichst nah an der Entstehungsstelle sein.
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