Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber feststellen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz auftritt und muss die davon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter beurteilen. Er muss die auftretenden Expositionen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz ermitteln und bewerten. Für die Mitarbeiter ist grundsätzlich eine Gefährdung gegeben, wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden. Lässt sich nicht sicher feststellen, ob die Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, muss er den Umfang der Exposition durch Berechnungen oder Messungen feststellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.

Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit erfolgen, unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter. Erforderliche Schutzmaßnahmen sind zu treffen. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen (§ 3 OStrV):

  • Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch künstliche optische Strahlung,
  • der Wellenlängenbereich der künstlichen optischen Strahlung,
  • die in § 6 OStrV genannten Expositionsgrenzwerte,
  • alle Auswirkungen auf Mitarbeiter, die besonders gefährdeten Gruppen angehören,
  • alle möglichen Auswirkungen, die sich aus dem Zusammenwirken von künstlicher optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen am Arbeitsplatz ergeben können,
  • alle indirekten Auswirkungen, z. B. durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr,
  • die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Mitarbeiter führen (Substitutionsprüfung),
  • Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und hierzu allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen,
  • die Exposition der Mitarbeiter durch künstliche optische Strahlung aus mehreren Quellen,
  • die Herstellerangaben zu optischen Strahlungsquellen und anderen Arbeitsmitteln,
  • die Klassifizierung der Lasereinrichtungen und ggf. der in den Lasereinrichtungen eingesetzten Laser nach dem Stand der Technik,
  • die Klassifizierung von inkohärenten optischen Strahlungsquellen nach dem Stand der Technik, von denen vergleichbare Gefährdungen wie bei Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 ausgehen können,
  • die Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen, die z. B. im Normalbetrieb, bei Einrichtvorgängen sowie bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten auftreten können.

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