(1) 1Überschwemmungsgebiete sind

 

1.

die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie

 

2.

die in § 76 Absatz 1 Satz 1 WHG bezeichneten sonstigen Gebiete.

2Dies gilt auch für Gebiete an oberirdischen Gewässern, die von den Gezeiten beeinflusst werden.

 

(2) 1Die Ermächtigung zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen. 2Sie kann durch Verordnung Überschwemmungsgebiete auch abweichend von Absatz 1 Nummer 1 festsetzen.

 

(3) 1Die Abgrenzung eines Überschwemmungsgebietes ist in der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 WHG grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können. 2Die Behörden sind in der Rechtsverordnung zu benennen. 3Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Überschwemmungsgebiet gehören.

 

(4) Die vor dem 10. Mai 2005 durch Verordnung bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne von § 31 b Absatz 2 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) und § 106 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).

 

(5) 1Die in den ab dem 22. Dezember 2019 geltenden Gefahrenkarten nach § 74 Absatz 2 WHG dargestellten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis einmal in 100 Jahren zu erwarten ist oder die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beansprucht werden (§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG), gelten bis zu ihrer Festsetzung als Überschwemmungsgebiet als vorläufig gesichert. 2Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Absatz 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Gefahren- und Risikokarten gemäß § 74 Absatz 6 WHG.

 

(6) 1Die oberste Wasserbehörde kann über die vorläufige Sicherung gemäß Absatz 5 hinaus oder hiervon abweichend die Karte eines Überschwemmungsgebietes, das bereits ermittelt, aber noch nicht nach § 76 Absatz 2 WHG festgesetzt ist, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlichen (vorläufige Sicherung im Einzelfall). 2Auf die nach § 78 Absatz 6 WHG entsprechende Geltung des § 78 Absatz 1 bis 5 WHG ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. 3Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Absatz 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte.

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