Zur Durchführung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach § 40 Abs. 4 WHG sind bei Gewässern erster Ordnung das Land, bei Gewässern zweiter Ordnung die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie bei Gewässern dritter Ordnung die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden für die innerhalb ihres Gebietes gelegenen Gewässer verpflichtet.

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