(1)[1] Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere
2. |
einen biologisch gesunden, klimastabilen, standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen, |
3. |
die Möglichkeiten der Naturverjüngung zu nutzen sowie bei der Saat und Pflanzung standortgerechte Baumarten auszuwählen; bevorzugt sollen Mischbestände begründet werden, |
4. |
die für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen, |
5. |
der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen, |
7. |
den Wald nach Leistungsfähigkeit des Waldbesitzers ausreichend mit Waldwegen zu erschließen und |
8. |
die Nutzungen schonend vorzunehmen. |
Bis 31.12.2019:
(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere
1. |
den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten, |
2. |
einen biologisch gesunden, standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen, |
3. |
die für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen, |
4. |
der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen, |
5. |
tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen, wobei biologische und biotechnische Maßnahmen Vorrang haben, |
6. |
den Wald nach Leistungsfähigkeit des Waldbesitzers ausreichend mit Waldwegen zu erschließen und |
7. |
die Nutzungen schonend vorzunehmen. |
(2) Der Waldbesitzer darf Nebennutzungen nur so ausüben oder ausüben lassen, daß die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden.
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