Neben der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und der Arbeitsstättenverordnung gibt es weitere Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die sich mit dem Thema Lärm befassen. Ihre Inhalte sind jedoch auf bestimmte Themenbereiche wie z. B. das Inverkehrbringen von Maschinen ausgerichtet, sodass sie an dieser Stelle nur kurz dargestellt werden:

  • EG-Richtlinie "Lärm" (2003/10/EG): Diese Richtlinie wurde durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) in nationales Recht umgesetzt. Die neue Richtlinie dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor betrieblichem Lärm und gibt Mindestvorschriften vor. Sie muss bis zum 15.2.2006 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie schreibt Grenzwerte für das Einleiten von Lärmschutzmaßnahmen vor, die um 5 dB unter den bisherigen liegen. Künftig müssen daher bei Überschreitung des oberen Expositionsauslösewertes von 85 dB(A) (bislang 90 dB(A)) Lärmminderungsprogramme durchgeführt werden. Wird die untere Auslöseschwelle von 80 dB(A) überschritten (bislang 85 dB(A)), muss der Unternehmer persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen. Wird der obere Expositionsauslösewert von 85 dB(A) erreicht (bislang 90 dB(A)), hat der Beschäftigte die ausdrückliche Pflicht, den Gehörschutz zu tragen. Neu ist ebenfalls die Einführung eines Expositionsgrenzwertes von 87 dB(A), der unter keinen Umständen überschritten werden darf. Bei der Feststellung dieses Wertes wird allerdings die dämmende Wirkung von persönlichem Gehörschutz berücksichtigt. Zusätzlich sind auch Gefährdungen durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und der Einwirkung ototoxischer (Hörnerv schädigender) Substanzen (z. B. Kohlenmonoxid, Toluol) und Ganzkörpervibrationen zu beurteilen. Weitere Informationen können Sie u. a. dem "Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 004 Lärm" des Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau entnehmen.
  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: In dieser Richtlinie sind aus Gründen der Übersichtlichkeit die vorangegangenen RL 89/392/EWG, 93/44/EWG und 93/68/EWG überführt worden. Sie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten und findet Anwendung beim Inverkehrbringen von Maschinen und Sicherheitsbauteilen. Im Anhang I sind grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt, die vom Hersteller bzw. Einführer zu erfüllen sind (Anhang I Nr. 1.5.8 "Lärm"), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
  • Maschinenverordnung – 9. ProdSV: Diese Verordnung dient der nationalen Umsetzung der Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen von Maschinen. § 2 dieser VO schreibt vor, dass Maschinen- und Sicherheitsbauteile nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie dem Anhang I der RL 2006/42/EG entsprechen. Nr. 1.5.8 "Lärm" in diesem Anhang macht Vorgaben bzgl. der zulässigen Lärmemission.
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm): Das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, welche sich mit Lärmimmission in der Nachbarschaft befasst. In der TA Lärm sind Grenzwerte in Bezug auf Lärmimmissionen in der Nachbarschaft geregelt (Abschnitt 6 "Immissionsrichtwerte"). Diese hängen sowohl davon ab, in was für einem Gebiet (z. B. Wohn-, Misch oder Industriegebiet) der Betrieb liegt, von dem die Lärmemissionen ausgehen, als auch von der jeweiligen Tageszeit.
  • Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung: Diese Verordnung setzt die entsprechende europäische Richtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht um. Sie gilt für im Freien betriebene Geräte und Maschinen, wie z. B. Baumaschinen (Betonmischer, Hydraulikhämmer, etc.), Bau- und Reinigungsfahrzeuge (darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen) bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten (z. B. Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher). Alle diese Produkte müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die 2006 weiter gesenkt wurden.

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