(1)[1] 1Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) obliegt die Plicht des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne der §§ 17 Absatz 1 Satz 1 und 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Land Berlin mit Ausnahme von Klärschlämmen von Abwasserbehandlungsanlagen des Landes Berlin, die durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) entsorgt werden, und von Bauabfällen, die von der für die Bauabfallbeseitigung zuständigen Senatsverwaltung entsorgt werden. 2Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) nehmen diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr.

Bis 15.12.2020:

(1) 1Das Land Berlin ist verpflichtet, die auf seinem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen. 2Diese Aufgabe nehmen für das Land Berlin die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) wahr mit Ausnahme von Klärschlämmen von Abwasserbehandlungsanlagen des Landes Berlin, die durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) entsorgt werden, und von Bauabfällen, die von der für die Bauabfallbeseitigung zuständigen Senatsverwaltung entsorgt werden.

 

(2) Die Abfallbesitzer haben das Recht und die Pflicht, die Abfälle, die sie gemäß § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem Land Berlin zu überlassen haben, durch die in Absatz 1 genannten Stellen entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

 

(3) Beauftragungen Dritter im Sinne von § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes obliegen unter Berücksichtigung der Interessen der Anstalten des öffentlichen Rechts der für die Abfallwirtschaft zuständigen Behörde sowie der für die Bauabfallbeseitigung zuständigen Senatsverwaltung.

 

(4) Alle beauftragten Dritten sind verpflichtet, der zuständigen Senatsverwaltung fortlaufend Angaben über die Durchführung der beauftragten Tätigkeit zu machen und jederzeit Auskunft zu erteilen.

 

(5) Kosten, die durch Leistungen beauftragter Dritter entstehen, sind in die gemäß § 8 zu erstellende Entgeltordnung oder Gebührensatzung[2] [Bis 15.12.2020: Gebührenordnung] aufzunehmen.

 

(6) 1Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die [Bis 15.12.2020: Erfüllung der] [3] Abfallberatungspflicht nach § 38 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. 2Die Aufgabe der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zur Abfallberatung umfasst auch die Abfallberatung für die Systeme nach § 6 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist. 3Die Mittel, die von den Systembetreibern für die Abfallberatung geleistet werden, sind insbesondere zur Steigerung der Getrennterfassung von VerpackungsabfälIen einzusetzen. 4Dabei sind die im Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Maßnahmen zur Verpackungsvermeidung und -verwertung zu beachten.

 

(7) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) obliegt auch die Bewirtschaftung sowie Weiterleitung der Mittel, die gemäß § 6 der Verpackungsverordnung von den Systembetreibern an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geleistet werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) und die Berliner Wasserbetriebe (BWB). Anzuwenden ab 16.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) und die Berliner Wasserbetriebe (BWB). Anzuwenden ab 16.12.2020.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) und die Berliner Wasserbetriebe (BWB). Anzuwenden bis 15.12.2020.

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