(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen
1. |
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder |
2. |
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 Grad C |
nicht beschäftigt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn
1. |
im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und |
2. |
eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt. |
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