Maßnahmen des Arbeitsschutzes unterliegen der zwingenden betrieblichen Mitbestimmung[1] nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über diese Maßnahmen und ihre Durchführung nicht einigen, wird eine Einigungsstelle nach § 76 BetrVG eingerichtet, deren Entscheidungen natürlich gerichtlich überprüfbar sind.

Im hier entschiedenen Fall kommt hinzu, dass neben der auf betrieblicher Ebene agierenden Einigungsstelle ein unternehmensweit eingerichteter Gesamtbetriebsrat besteht, der sich übergangen fühlte. Das sah das Gericht zwar anders, nahm aber trotzdem dessen Antrag, den Einigungsstellenspruch aufzuheben, an und gab diesem statt.

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