3.10.1.1 Gefährdungen und Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer sollten laufend ermittelt und bewertet werden. Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen sollten in folgender Reihenfolge umgesetzt werden:

  1. Gefährdung/Risiko beseitigen;
  2. Gefährdung/Risiko durch technische oder organisatorische Maßnahmen an der Quelle beherrschen;
  3. Gefährdung/Risiko durch die Gestaltung sicherer Arbeitssysteme, einschließlich administrativer Lenkungsmaßnahmen, minimieren;
  4. wenn bestimmte Restgefährdungen/-risiken nicht durch übergreifende Maßnahmen beherrscht werden können, sollte der Arbeitgeber angemessene persönliche Schutzausrüstungen, einschließlich Kleidung, kostenlos zur Verfügung stellen und Maßnahmen ergreifen, die ihre Verwendung und Wartung sicherstellen.

3.10.1.2 Zur Vorbeugung und Beherrschung von Gefährdungen sollten Verfahren eingerichtet oder Festlegungen getroffen werden. Diese sollten

  1. auf die in der Organisation vorkommenden Gefährdungen und Risiken ausgerichtet sein;
  2. regelmäßig bewertet und bei Bedarf modifiziert werden;
  3. die nationalen Gesetze und Vorschriften einhalten und der guten Praxis entsprechen;
  4. den aktuellen Wissensstand, einschließlich Informationen oder Berichte von Organisationen wie Arbeitsschutzaufsichtsbehörden, Arbeitsschutzdiensten und anderen geeigneten Diensten, berücksichtigen.

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