Aus Sicht des Explosionsschutzes sind hybride Gemische schwer zu beurteilen und können eine erhöhte Gefährdung darstellen, da das Gemisch auch explosionsfähig sein kann, wenn die Konzentration einzelner oder mehrerer Komponenten unter deren Explosionsgrenzen liegt (vgl. VDI 3673).

Zudem können sich Sicherheitstechnische Kenngrößen, z. B. der KST-Wert bzw. zeitliche Druckanstieg/Explosionsdruck verändern. Stäube können durch Beimischung brennbarer Gase/Dämpfe eine höhere Staubexplosionsklasse erreichen. Auch die Mindestzündenergie kann sich im Vergleich zu der MZE eines reinen Staub-Luft-Gemisches verringern.

Die VDI-Richtlinie 2263 Blatt 5 sagt für die Beurteilung eines Gemisches Folgendes aus:

Zitat

"Ist die Gas- und Dampfkonzentration insgesamt an jedem Ort unter 20 % UEG Gas, Dampf, so kann das Gesamtgemisch mittels der Sicherheitsdaten des reinen Staub/Luft-Gemisches bewertet werden (siehe VDI 2263).

Bei Produkten, die nicht mehr als 0,5 % Gewichtsanteil an brennbaren Lösemitteln enthalten, ist zu erwarten, dass an jedem Ort die Gas- und Dampfkonzentrationen unter 20 % UEG Gas, Dampf liegen.

Getrocknete Produkte, die max. 0,5 % Gewichtsanteil brennbare Lösemittel enthalten und unterhalb ihrer Trocknungstemperatur gehandhabt werden, sind im Sinne dieser Richtlinie nicht als hybrides Gemisch zu betrachten."

Zudem ist "bei hybriden Gemischen mit brennbaren Stäuben der Staubexplosionsklasse St 3 (KSt > 300 bar • m • s–1) der Rat von Fachleuten einzuholen".

Für die Zoneneinteilung und die damit verbundene Auswahl von Geräten und Arbeitsmitteln kann sich bei hybriden Gemischen laut TRBS 2152 Teil 2 ergeben, dass die Zonen sowohl nach denen für Gas-Luft-Gemische (0, 1, 2) als auch nach den Zonen für Staub-Luft-Gemische (20, 21, 22) eingeteilt werden.

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