Folgende Aufgaben obliegen dem Betriebsarzt:

  • Beratung zur Gestaltung von Arbeitsabläufen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen,
  • Beratung zu erforderlichen Leistungen und Materialien der Ersten Hilfe,
  • Hinweise zur Erstellung einer Gefahrstoffliste sowie zur Lagerung von Gefahrstoffen,
  • Beratung zur Erstellung eines Hautschutz- und Händehygieneplans,
  • Unterweisung zum Infektionsschutzgesetz,
  • Durchführung von Arbeitsmedizinischer Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse. Für die genannten Tätigkeiten von Hörakustikern kommen auf Verlangen des Arbeitgebers nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung folgende Kategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[1]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze bei Hörakustikern

  • G 20 "Lärm": Beeinträchtigung durch gehörschädigenden bzw. extraauralen Lärm beim Herstellen von Otoplastiken;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Beeinträchtigung der Atemwege durch chemisch-irritativ wirkende Lötrauche, Lacke und Lösemittel";
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Beeinträchtigung von Haut und Atemwegen durch allergisch wirkende Desinfektionsmittel";
  • G 24 "Hauterkrankungen": Gefahr von Hauterkrankungen durch Kontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen (z. B. Kleber, Reinigungsmittel);
  • G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung": Infektionsgefahr durch körperliche Nähe zum Kunden bei Anpassung von Hörgeräten;
  • G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen": Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungsapparates durch fehlende Anpassung von Arbeitsstuhl und Arbeitstisch an die Körpergröße des Hörakustikers;
  • DGUV "Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt": z. B. Gefahr hoher psychischer Belastung durch Termindruck und Publikumsverkehr.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchung zu veranlassen:

  • G 25 "Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen zum Kunden bei Hausbesuchen in Pflege- und Seniorenheimen (Fahrerlaubnisverordnung – Eignungsuntersuchung).
[1] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge