(1) 1Eine Befreiung von der Anschlusspflicht (§ 6) und vom Benutzungszwang (§ 9) kann erteilt werden, soweit eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers durch die Stadtentwässerung sichergestellt ist. 2Sie kann weiterhin für betriebliche Abwässer erteilt werden, wenn ein Anschluss an das öffentliche Siel zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und

 

1.

statt der Einleitung in das öffentliche Siel unmittelbar in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann und

 

2.

die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

(2) Das anfallende Niederschlagswasser kann abweichend von § 9 Absatz 1 gesammelt und verwendet werden, solange sich dadurch keine Missstände ergeben.

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