§ 16 LärmVibrationsArbSchV enthält die üblichen Sanktionsbestimmungen. Abs. 1 bezeichnet bestimmte schwere Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 25 ArbSchG mit Geldbuße geahndet werden können. Werden durch einen solchen Verstoß vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann dies durch § 16 Abs. 2 i. V. m. § 26 ArbSchG bestraft werden.

Ordnungswidrig i. S. von § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der LärmVibrationsArbSchV zuwiderhandelt. § 16 LärmVibrationsArbSchV enthält die Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten bestimmt sind. Sie sind in Tab. 3 stichwortartig aufgeführt:

 
  Stichwort Nichtbeachtung von
 1. Ermittlung der Exposition ist nicht in Ordnung § 3 Abs. 1 Satz 2
 2. Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert § 3 Abs. 4 Satz 1
 3. Messungen nicht nach dem Stand der Technik durchgeführt, Messergebnisse nicht gespeichert § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2; § 4 Abs. 1 Satz 4
 4. Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt oder Messungen nicht von fachkundigen Personen durchgeführt § 5 Satz 1, Satz 4
 5. Arbeitsbereiche nicht gekennzeichnet oder nicht abgegrenzt § 7 Abs. 4 Satz 1
 6. Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition nicht durchführt § 7 Abs. 5 Satz 1
 7. Gehörschutz nicht zur Verfügung gestellt § 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2
 8. Beschäftigte verwenden den Gehörschutz nicht bestimmungsgemäß § 8 Abs. 3
 9. Nicht dafür gesorgt, dass Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden § 10 Abs. 3 Satz 1
10. Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen nicht durchgeführt § 10 Abs. 4 Satz 1
11. Nicht sicher gestellt, dass die Beschäftigten eine Unterweisung erhalten § 11 Abs. 1, Abs. 2

Tab. 3: Ordnungswidrigkeiten

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