§ 16 LärmVibrationsArbSchV enthält die üblichen Sanktionsbestimmungen. Abs. 1 bezeichnet bestimmte schwere Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 25 ArbSchG mit Geldbuße geahndet werden können. Werden durch einen solchen Verstoß vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann dies durch § 16 Abs. 2 i. V. m. § 26 ArbSchG bestraft werden.
Ordnungswidrig i. S. von § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der LärmVibrationsArbSchV zuwiderhandelt. § 16 LärmVibrationsArbSchV enthält die Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten bestimmt sind. Sie sind in Tab. 3 stichwortartig aufgeführt:
Stichwort | Nichtbeachtung von | |
---|---|---|
1. | Ermittlung der Exposition ist nicht in Ordnung | § 3 Abs. 1 Satz 2 |
2. | Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert | § 3 Abs. 4 Satz 1 |
3. | Messungen nicht nach dem Stand der Technik durchgeführt, Messergebnisse nicht gespeichert | § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2; § 4 Abs. 1 Satz 4 |
4. | Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt oder Messungen nicht von fachkundigen Personen durchgeführt | § 5 Satz 1, Satz 4 |
5. | Arbeitsbereiche nicht gekennzeichnet oder nicht abgegrenzt | § 7 Abs. 4 Satz 1 |
6. | Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition nicht durchführt | § 7 Abs. 5 Satz 1 |
7. | Gehörschutz nicht zur Verfügung gestellt | § 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 |
8. | Beschäftigte verwenden den Gehörschutz nicht bestimmungsgemäß | § 8 Abs. 3 |
9. | Nicht dafür gesorgt, dass Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden | § 10 Abs. 3 Satz 1 |
10. | Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen nicht durchgeführt | § 10 Abs. 4 Satz 1 |
11. | Nicht sicher gestellt, dass die Beschäftigten eine Unterweisung erhalten | § 11 Abs. 1, Abs. 2 |
Tab. 3: Ordnungswidrigkeiten
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