Bei Einwirkungen durch Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibrationen gelten die in Tab. 2 dargestellten Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte.

 
  Hand-Arm-Vibrationen Ganzkörper-Vibrationen
  A(8)/m/s2 A(8)/m/s2
Expositionsgrenzwert 5 1,15 in x- und y-Richtung
0,8 in z-Richtung[1]
Auslösewert 2,5 0,5

Tab. 2: Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte bei Vibrationen

 
Praxis-Tipp

Exposition durch Vibrationen

Der Anhang und die Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV enthalten Angaben, wie die Exposition bei Vibrationen ermittelt wird.

[1] Für Wehrmaterial der Bundeswehr, das vor dem 1.7.2007 erstmals in Betrieb genommen wurde, gilt bis zum 1.7.2011 abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 für Ganzkörper-Vibrationen in z-Richtung ein Expositionsgrenzwert von A(8) = 1,15 m/s² (§ 17 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV ),

§ 17 Abs. 3 LärmVibrationsArbSchV enthält eine Ausnahme für Baumaschinen und Baugeräte, die vor dem Jahr 1997 hergestellt worden sind, und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen (vorzugsweise organisatorischer Maßnahmen), die Einhaltung des Expositionsgrenzwerts für Ganzkörper-Vibrationen nach § 9 Abs. 2 nicht möglich ist. Danach dürfen an höchstens 30 Tagen im Jahr der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen in z-Richtung von A(8) = 0,8 m/s2 überschritten werden, sofern die Exposition der Beschäftigten in z-Richtung an diesen Tagen den Wert von A(8) = 1,15 m/s² nicht übersteigt. Die Ausnahme ist bis zum 31.12.2011 befristet.

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