Werden trotz technischer oder organisatorischer Schutzmaßnahmen die unteren Auslösewerte erreicht oder überschritten, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten wirksamen persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen.

§ 8 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV bestimmt, dass unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung eines angewandten Gehörschutzes die Werte LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) eingehalten werden müssen. Bei Überschreiten der oberen Auslösewerte und damit der Expositionsgrenzwerte für Lärm, muss der Arbeitgeber alle Anstrengungen unternehmen, dass persönlicher Gehörschutz verwendet wird. Der Arbeitgeber ist für die Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen verantwortlich. Schadhaften Gehörschutz muss er ersetzen.

 
Achtung

Mitwirkungspflicht der Beschäftigten

Die Pflicht der Beschäftigten, einen Gehörschutz zu tragen, ergibt sich aus § 15 Abs. 2 ArbSchG.

Weiterhin werden Regelungen für den Fall getroffen, dass sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine Überschreitung der zulässigen Expositionswerte ergibt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall unverzüglich die Gründe für die Nichteinhaltung ermitteln und Maßnahmen ergreifen.

Im Zusammenhang mit der Entstehung von Lärm wird auf Vorgaben der EG-Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) verwiesen:

 
Achtung

Lärmminderung an der Quelle

Nach 2006/42/EG muss eine Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Luftschallemission an der Quelle so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist.

Der Schallemissionspegel kann durch Bezugnahme auf Vergleichsemissionsdaten für ähnliche Maschinen bewertet werden.

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