Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV) nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.

Hält ein Betriebsarzt aus individuellen medizinischen Gründen einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, der auch durch arbeitsgestaltende oder organisatorische Maßnahmen nicht abwendbar ist, darf er dies dem Arbeitgeber nur auf Wunsch des Beschäftigten mitteilen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV).

Empfiehlt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten eine betriebsärztliche Beratung, gelten die Regelungen für die arbeitsmedizinische Wunschvorsorge. Nimmt der Arbeitnehmer daran teil, wird dem Arbeitgeber ausschließlich die Teilnahme an der Beratung, nicht aber das Ergebnis mitgeteilt (§ 5a ArbMedVV).

Veranlasst der Arbeitgeber Eignungsuntersuchungen zu Beginn oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, um zu überprüfen, ob Beschäftigte den Anforderungen einer vorgesehenen oder ausgeübten Tätigkeit gewachsen sind, erfordern diese eine andere Rechtsgrundlage außerhalb des Arbeitsschutzes (Staatliche Gesetze / Verordnungen / Regelung im Arbeitsvertrag). Sie sind kein Gegenstand der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß ArbMedVV (Bundesratsdrucksache 643/08, 2008).

Die Verpflichtung von Arbeitgebern, bei der Übertragung von Aufgaben die Befähigung oder Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen, wie dies u. a. in ArbSchG, Betriebssicherheitsverordnung und zahlreichen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt ist, rechtfertigt keine Veranlassung bzw. Durchführung ärztlicher Eignungsuntersuchungen im Arbeitsverhältnis. Sie beschränkt sich auf die Berücksichtigung der offenkundigen Befähigung und Verfassung von Beschäftigten, soweit sie im Rahmen der üblichen Zusammenarbeit im Betrieb ohne medizinische Fachkenntnis beurteilbar ist (BMAS 2018).

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