Die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge ist die logische Zusammenfassung und Konkretisierung einer Reihe bestehender Rechtsvorschriften aus der ArbMedVV und den daraus abgeleiteten Arbeitsmedizinischen Regeln, die sich an den Arbeitgeber richten, der bei Einhaltung der Regeln davon ausgehen kann, dass er die Anforderungen der Verordnung erfüllt (s. Tab. 1).
Fundstelle | Rechtsvorschrift aus der ArbMedVV |
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§ 1 Abs. 1 ArbMedVV | Ziele der Arbeitsmedizin (Früherkennung, Verhütung, Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit, Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes |
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbMedVV | Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit |
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV | Ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese und Arbeitsanamnese |
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbMedVV | Nutzung von Erkenntnissen für die Gefährdungsbeurteilung |
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV | Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen |
§ 3 Abs. 1 Satz 4 ArbMedVV | Weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge als arbeitsmedizinische Vorsorge |
§ 3 Abs. 2 Satz 1 ArbMedVV | Vorrangige Beauftragung des nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestellten Betriebsarztes |
§ 3 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV, AMR 3.1 | Erteilung aller erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse an den Betriebsarzt |
§ 3 Abs. 3 Satz 2 ArbMedVV | Bündelung mehrerer Vorsorgeanlässe in einem Termin |
Art. 14 RL 89/391/EWG, § 11 ArbSchG, § 5a ArbMedVV | Recht auf regelmäßige arbeitsmedizinische Beratung und Untersuchung |
§ 6 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV | Verschaffen der notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse |
§ 6 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV | In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen |
§ 6 Abs. 4 Satz 1 ArbMedVV, AMR 6.4 | Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge und ggf. Verbesserungsvorschläge für Arbeitsschutzmaßnahmen |
Tab. 1: Rechtsvorschriften aus der ArbMedVV
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) dürfen inhaltlich nicht über das hinausgehen, was die ArbMedVV vorschreibt. Es gilt für sie die "Vermutungswirkung", d. h., bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse der AMR ist davon auszugehen, dass die zugrunde liegenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 S. 3 ArbMedVV). Soweit Arbeitgeber ein von diesen Regeln abweichendes Vorgehen wählen, müssen sie damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Betriebsarzt hingegen hat die AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel in seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ArbMedVV).
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