Gem. § 6 Abs. 4 GefStoffV müssen explosionsgefährdete Bereiche nach Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.7 GefStoffV in Zonen eingeteilt werden (Tab. 1).

 
Auftreten System
Häufigkeit Dauer Gas-Luft Staub-Luft
ständig/häufig lange Zeiträume 0 20
im Normalbetrieb gelegentlich k. A. 1 21
im Normalbetrieb nicht und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit kurzzeitig 2 22

Tab. 1: Zoneneinteilung nach Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.7 GefStoffV

Dabei muss grundsätzlich das Auftreten im Normalbetrieb beurteilt werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung empfiehlt es sich, auch eventuelle Ereignisse außerhalb des Normalbetriebs zu berücksichtigen ("Was wäre, wenn …?").

Als Normalbetrieb gilt laut Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.7 GefStoffV "der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden."

Werden explosionsgefährdete Bereiche nicht in Zonen eingeteilt, sind Schutzmaßnahmen im Sinne der Zone 0 bzw. 20 zu treffen, soweit in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes festgelegt wurde.

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