(1) Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. |
eine einmalige Kennnummer, |
2. |
das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat, |
3. |
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen, |
4. |
den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird, |
5. |
den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie |
(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
1. |
thermische Leistung, |
2. |
Nutzung der Wärme, |
3. |
unterer Heizwert, |
4. |
prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung, |
5. |
Menge an Primärenergieeinsparung, |
6. |
gesamte Primärenergieeinsparung, |
7. |
erzeugte CO2-Emissionen, |
8. |
eingesparte CO2-Emissionen, |
9. |
Nutzwärme aus KWK, |
10. |
elektrischer Wirkungsgrad, |
11. |
thermischer Wirkungsgrad und |
12. |
Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde. |
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