Erd- und Tiefbauarbeiten können an befahrenen Straßen stattfinden und sich auf den Straßenverkehr auswirken. In diesen Fällen müssen Bauunternehmer gemäß der § 45 Abs. 6 StVO verkehrsrechtliche Anordnungen darüber einholen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans beim Straßenverkehrsamt zu beantragen. Arbeiten im Gültigkeitsbereich der StVO sind ohne Anordnung nicht zulässig.

Bei Arbeiten im Bereich von Gleisen müssen Bauunternehmer Beginn, Änderungen und Ende dieser Arbeiten und die erforderlichen Räumzeiten bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle anzeigen. Diese ordnet dann die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an oder führt sie durch. Sicherungsanweisungen befinden sich z. B. in einer auf die Arbeitsstelle bezogenen Bau- und Betriebsanweisung (Betra). Über die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen muss sich der Bauunternehmer durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle unterweisen lassen. Der Bauunternehmer muss die Beschäftigten vor Beginn der Arbeiten unterweisen.

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