Im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Drittfinanzierung: eine vertragliche Vereinbarung, an der neben dem Energielieferanten und dem Nutzer einer Energieeffizienzmaßnahme ein Dritter beteiligt ist, der die Finanzmittel für diese Maßnahme bereitstellt und dem Nutzer ein Entgelt berechnet, das einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme erzielten Energieeinsparungen entspricht, wobei Dritter auch der Energiedienstleister sein kann;

 

2.

Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;

 

3.

[1]Energie: alle handelsüblichen Formen von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;

Bis 25.11.2019:

3.

Energie: alle handelsüblichen Energieformen einschließlich Elektrizität, Erdgas und Flüssiggas, Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke einschließlich Fernheizung und -kühlung, Stein- und Braunkohle, Torf, Kraftstoffe und Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;

 

4.

Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;

 

5.

Energiedienstleister: eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen [Bis 25.11.2019: in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden ] [2]erbringt oder durchführt;

 

6.

[3]Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch welche die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird;

Bis 25.11.2019:

6.

Energiedienstleistung: Tätigkeit, die auf der Grundlage eines Vertrags erbracht wird und in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen sowie zu einem physikalischen Nutzeffekt, einem Nutzwert oder zu Vorteilen als Ergebnis der Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen wie beispielsweise Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten führt;

 

7.

Energieeffizienz: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz;

 

8.

Energieeffizienzmaßnahmen: alle Maßnahmen, die in der Regel zu überprüfbaren und der Höhe nach mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen;

 

9.

Energieeffizienzmechanismen: allgemeine Instrumente zur Schaffung von Rahmenbedingungen oder von Anreizen für Marktteilnehmer bei Erbringung und Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen, die von der öffentlichen Hand, insbesondere von der Bundesstelle für Energieeffizienz eingesetzt werden;

 

10.

Energieeffizienzverbesserung: die Steigerung der Endenergieeffizienz durch technische, wirtschaftliche oder Verhaltensänderungen;

 

11.

Energieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen oder Verhaltensänderungen ermittelt wird, wobei äußere Bedingungen, die den Energieverbrauch negativ beeinflussen, durch Bildung eines Normalwerts zu berücksichtigen sind;

 

12.

[4]Energielieferant: jede natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft, es sei denn, die verkaufte Energiemenge liegt entweder unter dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr oder diese beschäftigt weniger als zehn Personen und ihr Jahresumsatz oder ihre Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen Euro;

Bis 25.11.2019:

12.

Energielieferant: eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft und deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die zehn oder mehr Personen beschäftigt oder deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro übersteigt;

 

13.

Energieunternehmen: Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten;

 

14.

Energieverteiler: eine natürliche oder juristische Person, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden und an Energielieferanten verantwortlich ist, ausgenommen Verteilernetzbetreiber gemäß Nummer 16;

 

15.

Finanzinstrumente für Energieeinsparungen: alle Instrumente zur teilweisen oder vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wie Finanzhilfen, Steuervergünstigungen, Darlehen, Drittfinanzierungen, entsprechend gestaltete Energieleistungsverträge und andere ähnliche Verträge, die auf dem...

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