(1) 1Auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen müssen Angaben über besondere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die Anforderungen des § 4 erfüllt. 2Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen die Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.

 

(2) 1Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, sind mit Hinweisen auf diese Nutzungsbeschränkung zu versehen. 2Auf eine solche Nutzungsbeschränkung ist – gegebenenfalls auch auf der Verpackung – eindeutig hinzuweisen.

 

(3) 1Jedem Gerät ist eine Betriebsanleitung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gerätes erforderlich sind. 2Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss die Betriebsanleitung in deutscher Sprache abgefasst sein.

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