Der Unternehmer hat durch technische Maßnahmen zu verhindern, dass Personen durch Energien gefährdet werden, die durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder an elektrisch leitfähigen Gegenständen erzeugt werden. Hierbei können z. B. in Krane, Metallkonstruktionen etc. durch solche Felder Energien induziert bzw. influenziert werden.

Für Personen mit aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln sind besondere Maßnahmen erforderlich, durch die Funktionsstörungen der Körperhilfsmittel oder Schädigungen der Person verhindert werden. Der Unternehmer hat alle Mitarbeiter auf solche möglichen Gefährdungen hinzuweisen. Der Mitarbeiter hat den Unternehmer über eine Versorgung mit Körperhilfsmitteln zu informieren, damit der Unternehmer notwendige Maßnahmen ergreifen kann. Für Mitarbeiter mit aktiven Körperhilfsmitteln (z. B. Herzschrittmacher, Insulinpumpen) sind solche Maßnahmen vorzugsweise Zugangsbeschränkungen. Solche Mitarbeiter dürfen nur dann an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, wenn der Hersteller die Störfestigkeit der Körperhilfsmittel für die einwirkenden Felder garantiert.

Allgemeine Festlegungen hierzu sind in der DIN EN 50527-1 VDE 0848-527-1 "Verfahren zur Beurteilung der Exposition von Arbeitnehmern mit aktiven implantierbaren medizinischen Geräten (AIMD) gegenüber elektromagnetischen Feldern" beschrieben.

Für Personen mit Herzschrittmachern gelten die Festlegungen der Norm DIN EN 50527-2-1 VDE 0848-527-2-1 "Verfahren zur Beurteilung der Exposition von Arbeitnehmern mit aktiven implantierbaren medizinischen Geräten (AIMD) gegenüber elektromagnetischen Feldern".

Für Personen mit Cardioverter-Defibrillatoren (ICDs) gelten die Festlegungen der Norm DIN EN 50527-2-2 VDE 0848-527-2-2 "Verfahren zur Beurteilung der Exposition von Arbeitnehmern mit aktiven implantierbaren medizinischen Geräten gegenüber elektromagnetischen Feldern".

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