Im hochfrequenten Bereich betrachtet die Verordnung ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 kHz bis 300 GHz erzeugen. Ausgenommen sind Anlagen der Landesverteidigung, die breitbandige elektromagnetische Impulse erzeugen.

In den Tab. 3 und Tab. 4 sind die jeweils gültigen Grenzwerte als Effektivwerte bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung dargestellt. Sie sind jedoch nur anzuwenden, wenn die Strahlungsleistung einer einzelnen Anlage oder die Gesamtstrahlungsleistung durch alle Anlagen an einem Standort eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr erreicht. Hochfrequenzanlagen mit einer Strahlungsleistung ≤ 100 mW EIRP bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Vorbelastungen durch andere ortsfeste Hochfrequenzanlagen sind einzubeziehen. Bei Hochfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 9 kHz bis 10 MHz ist zusätzlich die Exposition durch Niederfrequenzanlagen zu berücksichtigen. Die entsprechenden Summenformeln befinden sich in Anhang 2 der 26. BImSchV.

Die Grenzwerte gelten für die allgemeine Bevölkerung bei zeitlich uneingeschränkter Feldeinwirkung ebenso, wie z. B. für sensible Bereiche, wie Kindergärten und Krankenhäuser. Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern sind zusätzlich die in Anhang 3 der 26. BImSchV festgelegten Kriterien einzuhalten.

 
Frequenz in Hertz (Hz) Grenzwert der elektrischen Feldstärke in kV/m Grenzwert der magnetischen Flussdichte in μT
3.000–10.000.000 0,083 27

Tab. 3: Grenzwerte für Hochfrequenzanlagen gemäß Anhang 1a der 26. BImSchV

 
Frequenz in
Megahertz (MHz)

Grenzwert der elektrischen Feldstärke in V/m

(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle)

Grenzwert der magnetischen Feldstärke in A/m

(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle)
0,1–1 87 0,73/f
1–10 87/f^(1/2) 0,73/f
10–400 28 0,073
400–2.000 1,375 f^(1/2) 0,0037 f^(1/2)
2.000–300.000 61 0,16

Tab. 4: Grenzwerte für Hochfrequenzanlagen gemäß Anhang 1b der 26. BImSchV

Eine im Zuge der o. g. Verordnung durchgeführte Überprüfung von bis zum 1.1.1997 bestehenden elektrischen Sendefunkanlagen in den Jahren 1997–1999 ergab, dass die dabei ermittelten Werte der elektrischen und magnetischen Feldstärke die heute gültigen Grenzwerte sehr gut einhalten.

Hochfrequenzanlagen, die neu errichtet oder wesentlich geändert werden, sind vom Betreiber mindestens 2 Wochen vor der Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen (vgl. § 11 BEMFV). Somit ist gewährleistet, dass nur elektrische Hochfrequenzanlagen in Betrieb sind, die den o. g. Grenzwerten genügen, und gesundheitliche Beeinträchtigungen der Allgemeinbevölkerung somit nicht zu befürchten sind.

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