(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind
b) |
"Zubereitungen": Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen; |
e) |
"Inverkehrbringen": die Bereitstellung für Dritte. 2Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist als ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten; |
(2) "Gefährlich" im Sinne dieser Richtlinie sind Stoffe und Zubereitungen, die folgende Eigenschaften aufweisen:
b) |
brandfördernd: Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können; |
e) |
entzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem niedrigen Flammpunkt; |
f) |
sehr giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen; |
g) |
giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in geringer Menge bei Einatmen... |
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