1.1

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit

 

a)

Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 2 nur in Verkehr gebracht werden können, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung allen Bedingungen dieses Artikels und allen Bestimmungen des Anhangs V Teile A und B entspricht;

 

b)

Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 3, definiert in Anhang V Teile B und C, nur in Verkehr gebracht werden können, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung den Bedingungen der Nummern 2.1 und 2.2 und den besonderen Bestimmungen des Anhangs V Teile B und C entspricht.

 

1.2

1In bezug auf Pflanzenschutzmittel im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG werden die Kennzeichnungsvorschriften der vorliegenden Richtlinie um folgende Aufschrift ergänzt:

"Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten."

2Diese Kennzeichnung erfolgt unbeschadet der nach Artikel 16 und Anhang V der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben.

 

2

Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein:

 

2.1

Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;

 

2.2

Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer der in der Gemeinschaft niedergelassenen Person, die für das Inverkehrbringen der Zubereitung verantwortlich ist, d. h. Hersteller, Importeur oder Vertriebsunternehmer;

 

2.3

chemische Bezeichnung des (der) in der Zubereitung enthaltenen Stoffes (Stoffe) nach folgenden Bestimmungen:

 

2.3.1

Für die gemäß Artikel 6 als T+, T, Xn eingestuften Zubereitungen brauchen nur die Stoffe T+, T, Xn berücksichtigt zu werden, deren Konzentration dem für sie in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder, soweit nicht vorhanden, in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xn) entspricht oder darüber liegt.

 

2.3.2

Für die gemäß Artikel 6 als C eingestuften Zubereitungen brauchen nur die Stoffe C berücksichtigt zu werden, deren Konzentration dem für sie in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder, soweit nicht vorhanden, in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xi) entspricht oder darüber liegt.

 

2.3.3

1Auf dem Kennzeichnungsschild muss die Bezeichnung der Stoffe, auf deren Grundlage die Zubereitung in eine oder mehrere der nachstehenden Gefahrenkategorien eingestuft wurde, angebracht sein:

  • krebserzeugend, Kategorie 1, 2 oder 3,
  • erbgutverändernd, Kategorie 1, 2 oder 3,
  • fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 1, 2 oder 3,
  • sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich aufgrund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition,
  • giftig oder gesundheitsschädlich aufgrund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition,
  • sensibilisierend.

2Der chemische Name muss entsprechend einer der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Bezeichnungen oder, wenn der Stoff in jenem Anhang noch nicht genannt ist, entsprechend einer international anerkannten chemischen Nomenklatur angegeben sein.

 

2.3.4

Aufgrund der vorangehenden Bestimmungen braucht der Name von Stoffen, die zur Einstufung der Zubereitung in die nachstehenden Kategorien geführt haben, auf dem Kennzeichnungsschild nicht angegeben zu werden:

  • explosionsgefährlich,
  • brandfördernd,
  • hochentzündlich,
  • leicht entzündlich,
  • entzündlich,
  • reizend,
  • umweltgefährlich,

sofern der Stoff nicht bereits aufgrund der Nummern 2.3.1, 2.3.2 oder 2.3.3 zu nennen ist.

 

2.3.5

1In der Regel brauchen nicht mehr als vier chemische Namen angegeben zu werden, um die Stoffe zu bezeichnen, auf die die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften im wesentlichen zurückzuführen sind, die für die Einstufung und die Wahl der entsprechenden Gefahrensätze ausschlaggebend waren. 2In bestimmten Fällen können jedoch mehr als vier chemische Namen erforderlich sein.

 

2.4

Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

1Gefahrensymbole, soweit sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, und Gefahrenbezeichnungen in bezug auf die Verwendung der betreffenden Zubereitung müssen den Vorschriften der Anhänge II und VI der Richtlinie 67/548/EWG genügen und werden entsprechend den Ergebnissen der Beurteilung gefährlicher Eigenschaften nach den Anhängen I, II und III der vorliegenden Richtlinie verwendet.

2Muss einer Zubereitung mehr als ein Gefahrensymbol zugeordnet werden, so ist,

  • wenn mit dem Symbol T gekennzeichnet werden muss, die Anbringung der Symbole X und C nicht zwingend, es sei denn, dass Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 etwas anderes bestimmt;
  • wenn mit dem Symbol C gekennzeichnet werden muss, die Anbringung des Symbols X nicht zwingend;
  • wenn mit dem Symbol E gekennzeichnet werden muss, die Anbringung der Symbole F und O nicht zwingend;
  • wenn mit dem Symbol Xn gekennzeichnet werden muss, die Anbringung des Symbols Xi nicht zwingend.

3Das bzw. die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orange-gelbem Grund anzubringen.

 

2.5

Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze)

1Der Hinweis auf die besondere...

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