Überblick

In den ersten 3 Schritten der Einführung eines AMS bzw. der Weiterentwicklung eines vorhandenen AMS gemäß einem neuen AMS-Konzept, wie insbesondere der DIN ISO 45.001, wurde die Bezugsbasis für den Aufbau des AMS (durch die Bestandsaufnahme und die Konzeption des zukünftigen AMS) sowie die Anwendung des AMS (durch die Arbeitsschutzpolitik und -ziele) geschaffen. Im nächsten Schritt, der parallel zu den Schritten 5 bis 7 bearbeitet werden kann, geht es um die Regelung der Zuständigkeiten für die Organisation und Umsetzung des Arbeitsschutzes. Im Mittelpunkt stehen dabei die Fragen: "Wer hat welche Aufgaben, Befugnisse und ist wofür verantwortlich?" sowie "wie wird dies geregelt?" Wesentliche Aufgaben dabei sind: die Benennung der Akteure im Arbeitsschutz, die Ermittlung der Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz, die Erstellung einer Zuständigkeitsmatrix (Aufgaben- und Funktionsmatrix), die Pflichtenübertragung sowie die Benennung und Beauftragung von Personen mit besonderen Aufgaben im Arbeitsschutz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Gesetzgeber und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung adressieren ihre Vorgaben (Gesetze, Verordnungen, Vorschriften etc.) primär an die Unternehmer bzw. Arbeitgeber. Sie tragen demzufolge die Gesamtverantwortung (s. § 3 ArbSchG sowie §§ 2 und 21 DGUV-V 1). Das Arbeitsschutzgesetz benennt in § 13 ArbSchG weitere "verantwortliche Personen" und betont, dass der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen kann, ihm obliegende Aufgaben im Arbeitsschutz in eigener Verantwortung wahrzunehmen (s. § 13 DGUV-V 1). In § 3 Abs. 2 ArbSchG wird darüber hinaus gefordert, dass die Planung und Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die betrieblichen Führungsstrukturen einzubinden sind. Der Gesetzgeber und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nehmen aber auch die Beschäftigten in die Pflicht (s. § 15, 16 ArbSchG sowie §§ 15 bis 18 DGUV-V 1). Die in § 3 Abs. 1 ArbSchG formulierte Verpflichtung des Arbeitgebers/Unternehmers, die Wirksamkeit der Maßnahmen im Arbeitsschutz zu überprüfen, setzt die Regelung der Zuständigkeiten (Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung) voraus.

Zu beachten sind auch normative Vorgaben. So fordern alle in Deutschland relevanten AMS-Konzepte (der nationale (deutsche) Leitfaden für AMS, SCC/SCP und die DIN ISO 45.001) direkt oder indirekt die Regelung der Zuständigkeiten im Arbeitsschutz.

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