Die Beauftragung der Umsetzung ist nach dem Abstimmungsgespräch "nur" noch eine formale Angelegenheit die der Projektleiter anzustoßen hat.

Mit der Beauftragung der Umsetzung sollte auch die Schaffung der Funktion "AMS-Beauftragter" (ist keine Stelle) sowie die Benennung und Beauftragung des AMS-Beauftragten einhergehen. Der AMS-Beauftragte kann dann den Projektleiter unterstützen (sofern nicht der Projektleiter AMS-Beauftragter wird) und wächst in seine Aufgabe sukzessive hinein.

Der AMS-Beauftragte ist unmittelbar der Unternehmensleitung zu unterstellen. Er soll an der Einführung und Umsetzung des AMS mitwirken und ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des AMS. Dabei sollte der AMS-Beauftragte eng mit der Geschäftsführung, dem Betriebsrat, den Führungskräften, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt sowie den Beauftragten im Arbeits- und Gesundheitsschutz (z. B. den Sicherheitsbeauftragten) zusammenarbeiten.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des AMS-Beauftragten sind in der Zuständigkeitsmatrix des AMS[1] festzulegen.

Ein AMS-Beauftragter hat insbesondere folgende Aufgaben eigenverantwortlich durchzuführen:

  • Aufbau und Aufrechterhaltung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation;
  • Beratung der Unternehmensleitung, des Betriebsrats sowie der Führungskräfte hinsichtlich der Anwendung des AMS;
  • regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Festlegungen des AMS und erforderlichenfalls Veranlassen von Maßnahmen zu deren Umsetzung;
  • Bereitstellung von AMS-Methoden und Unterstützung bei deren Anwendung (Information und Schulung);
  • Sicherstellung der Anwendung und der Pflege des Dokumentationssystems (AMS-Handbuch inkl. Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie weitere Aufzeichnungen);
  • Bereitstellung von Indikatoren (Kennzahlen) zur Beurteilung der Wirksamkeit des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie des AMS;
  • regelmäßige Ermittlung der Wirksamkeit des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie des AMS und Information der Betriebsleitung über den Stand der Anwendung und die Wirksamkeit;
  • Beratung der Unternehmensleitung sowie des Arbeitsschutzausschusses hinsichtlich Verbesserungsmöglichkeiten im AMS;
  • Hinwirken auf eine Bewertung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des AMS durch das Management sowie eine ständige Verbesserung (Weiterentwicklung) des AMS.

In der Wahl, wer die Funktion des AMS-Beauftragten wahrnehmen soll, sind Unternehmen vollkommen frei. Neben den personellen Ressourcen sowie der Größe und Struktur des jeweiligen Unternehmens beeinflusst auch das Vorhandensein eines anderen Managementsystems die Auswahl des AMS-Beauftragten. In kleineren und mittleren Betrieben wird oftmals die Fachkraft für Arbeitssicherheit damit beauftragt. In größeren Firmen bieten sich v. a. die leitende Sicherheitsfachkraft oder Personen aus dem Führungskreis an. Dies ist deshalb sinnvoll, da sie bereits über bestimmte Kompetenzen verfügen. Wird das AMS in bestehende Managementsysteme, wie z. B. Qualitäts- oder Umweltmanagement, integriert, so sollte aus Synergiegründen nur ein Beauftragter für das gesamte Managementsystem benannt werden. Der AMS-Beauftragte ist schriftlich zu bestellen.

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