Der Fall ist im unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz und der Anwendung der Ende 2016 außer Kraft gesetzten Bildschirmarbeitsverordnung[1] zu sehen. Im Bezug auf die fachliche Zuständigkeit ist § 6 Arbeitssicherheitsgesetz noch von Belang. Deshalb kommt diesem Gerichtsurteil für Ihre Arbeit vor Ort besondere Bedeutung zu. Es geht um die "Beweiskraft" einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung.

Nicht nur, dass eine Überbeanspruchung der rechten Handgelenksmuskulatur hätte vermieden werden können, sondern auch die Beeinträchtigung der Psyche durch entstehenden Frust über die eingeschränkte Leistungsbefähigung bei der Wahrnehmung des Berufs. Im Kontext mit betriebswirtschaftlichen Überlegungen hat die fehlende Analyse, Beurteilung und letztlich Optimierung des Bildschirmarbeitsplatzes, an dem das Beschwerdebild entstanden ist, auch zu einer verminderten Leistung, einer Einschränkung der Qualität und letztlich zur Beeinträchtigung des Betriebsklimas im direkten Arbeitsumfeld der Beschäftigten geführt.

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