Überblick

Im Arbeitssicherheitsgesetz ist verankert, dass der Arbeitsschutzausschuss (ASA) eines Unternehmens (ab 20 Beschäftigte) mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten muss. In bestimmten betrieblichen Situationen bringt es Vorteile, diese Sitzungen nicht in Präsenz, sondern digital über Konferenzsysteme abzuhalten, was allerdings die Art der Kommunikation und damit ggf. auch Entscheidungsprozesse beeinflussen kann. Es kommt darauf an, durch gut strukturierte Sitzungsabläufe, nachvollziehbare Kommunikationsregeln und nicht zuletzt eine zuverlässige und effektive technische Ausstattung dafür zu sorgen, dass digital durchgeführte ASA-Sitzungen die Unternehmenskultur in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz verbessern und nicht untergraben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): "Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; ....

Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen."

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