In Anhang 6.5 werden Anforderungen an die Software formuliert. Als Generalklausel findet sich in Abs. 1 Satz 2, dass geeignete Softwaresysteme bereitzustellen sind. Ungeeignet wäre z. B. eine Software, die instabil läuft oder besonders virenanfällig ist und dadurch Arbeitsergebnisse zerstört. Ausdrücklich wird in Anhang 6.5 Abs. 2 bis 4 verlangt, dass die Software an die Arbeitsaufgabe anpassbar, Dialoge nachvollziehbar und eine Fehlerbeseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand möglich sein muss.

In Anhang 6.5 Abs. 5 wird festgelegt, dass eine Kontrolle der Arbeit hinsichtlich der qualitativen oder quantitativen Ergebnisse ohne Wissen der Beschäftigten nicht durchgeführt werden darf. An Bildschirmarbeitsplätzen ist eine elektronisch durchgeführte Leistungskontrolle sehr leicht durchzuführen, auch ohne dass dies von den Beschäftigten bemerkt wird. Eine solche Leistungskontrolle untersagt die Vorschrift. Auch mit Kenntnis jeweiliger Beschäftigter darf die Leistungskontrolle nicht stattfinden, wenn Mitbestimmungsrechte der Betriebs- bzw. Personalräte nicht beachtet worden sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge