Betriebsanweisungen müssen vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit am jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (§ 12 BetrSichV, § 14 BioStoffV) bzw. zugänglich gemacht (§ 14 GefStoffV) werden. Wie dies konkret gewährleistet werden kann, hängt von der Art des Arbeitsplatzes ab. Betriebsanweisungen können z. B. als Faltkarten, Handzettel, Aushang oder in digitaler Form erstellt werden und müssen den Beschäftigten zugänglich sein.

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