(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die schülergerechte Gestaltung von baulichen Anlagen und Einrichtungen allgemein bildender Schulen, die Schülerinnen und Schülern bestimmungsgemäß zugänglich sind. Sie gilt ferner für vergleichbare bauliche Anlagen und Einrichtungen von beruflichen Schulen.

Zu § 1 Abs. 1:

In der Regel gilt für Schülerinnen und Schüler das staatliche Arbeitsschutzrecht nicht. Für die Beschäftigten einer Schule ist hingegen das staatliche Arbeitsschutzrecht zu beachten.

Insoweit bleiben insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die hierauf gestützten Verordnungen unberührt. Unberührt bleibt auch das Baurecht und das Brandschutzrecht der Länder im Hinblick auf Schulen.

Nicht eingeschlossen in den Geltungsbereich sind auch die fachspezifischen Räume von beruflichen Schulen, wie z.B. Werkstätten, Maschinenräume, Labore u.a.

 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

 

1.

bauliche Anlagen und Einrichtungen von Schwimmbädern im Schulbereich,

 

2.

den bühnentechnischen Teil von Szenenflächen in der Schule.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Sicherheitstechnische Festlegungen für Bäder sind u.a. enthalten in:

UVV "Chlorung von Wasser" (GUV 8.15),

Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung (GUV 18.13),

Richtlinien für höhenverstellbare Zwischenböden in Bädern (GUV 16.19), Sicherheitsregeln für Bäder (GUV 18.14).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:

Für Einrichtungen der Bühnentechnik in Schulen gilt die UVV "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (GUV 6.15).

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