(1) Fahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.

Zu § 2 Abs. 1:

Der Begriff "Fahrzeuge" umfasst unter anderem

  • Personenkraftwagen,
  • Lastkraftwagen,
  • Speziallastkraftwagen (z.B. Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Dumper),
  • Kraftomnibusse,
  • Zugmaschinen,
  • einspurige Kraftfahrzeuge (z.B. Krafträder)

    und

  • deren Anhängefahrzeuge.

Zum Begriff "Fahrzeug" siehe auch DIN 70 010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge".

Zum Begriff "Feuerwehrfahrzeug" siehe DIN 14 011 Teil 6 "Begriffe aus dem Feuerwehrwesen; Feuerwehrfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge, Sonstige Fahrzeuge der Feuerwehr".

Zum Begriff "Kommunalfahrzeug" siehe DIN 30 701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".

Dumper im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind spezielle Muldenfahrzeuge; siehe auch ISO 7132 "Earth-moving machinery – Dumpers – Terminology and commercial specifications".

Als Schienen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Spurführungen von Magnetschwebesystemen.

 

(2) Fahrzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind.

Zu § 2 Abs. 2:

Zum fahrzeugtechnischen Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen gehören z.B.

  • Fahrwerk,
  • Brems- und Lenkeinrichtung,
  • Fahrerplatz,
  • Führerhaus,
  • Beleuchtungseinrichtungen.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 betrifft den fahrzeugtechnischen Teil beispielsweise folgender Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen:

  • Abschleppwagen,
  • fahrbare Bodenreinigungsmaschinen (Kehrfahrzeuge),
  • gleislose Fahrzeugkrane,
  • Gleisreinigungsfahrzeuge,
  • Gussasphalt-Mischgeräte,
  • fahrbare Hubarbeitsbühnen,
  • fahrbare Kompressoren,
  • Müllsammelfahrzeuge,
  • Saugfahrzeuge und Hochdruckspülfahrzeuge,
  • Straßenfertiger,
  • Straßenmarkierungsmaschinen,
  • selbstfahrende Schneepflüge,
  • Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel,
  • Transportbetonmischer.

Zum Begriff "selbstfahrende oder als Anhängefahrzeuge verfahrbare Arbeitsmaschinen" siehe ferner Dienstanweisung zu § 18 Abs. 2 Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO).

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