(1) Auf Fahrzeugen dürfen Personen nur auf den jeweils für sie bestimmten Sitz-, Steh- oder Liegeplätzen mitfahren.

 

(2) Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

1 die Ladetätigkeiten beendet sind und sich keine für die Mitfahrt nicht bestimmten Personen und Ladegeräte auf der Ladefläche des Fahrzeuges befinden,
2 alle Beifahrer und Mitfahrer die vorgesehenen Plätze nach Absatz 1 eingenommen haben und
3 beim Betätigen von Zusatzlenkungen durch Mitgänger oder Mitfahrer eine Verständigung mittels Signaleinrichtung gewährleistet ist.
 

(3) Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist untersagt.

 

(4) Der Aufenthalt in Dachschlafkabinen ist während der Fahrt untersagt.

 

(5) Abweichend von Absatz 4 ist der Aufenthalt in Dachschlafkabinen während der Fahrt erlaubt, wenn diese durch besondere Bau- und Ausrüstungsmerkmale dafür geeignet sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge