(1) Auf Fahrzeugen dürfen Personen nur auf den jeweils für sie bestimmten Sitz-, Steh- oder Liegeplätzen mitfahren.
(2) Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass
1 | die Ladetätigkeiten beendet sind und sich keine für die Mitfahrt nicht bestimmten Personen und Ladegeräte auf der Ladefläche des Fahrzeuges befinden, |
2 | alle Beifahrer und Mitfahrer die vorgesehenen Plätze nach Absatz 1 eingenommen haben und |
3 | beim Betätigen von Zusatzlenkungen durch Mitgänger oder Mitfahrer eine Verständigung mittels Signaleinrichtung gewährleistet ist. |
(3) Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist untersagt.
(4) Der Aufenthalt in Dachschlafkabinen ist während der Fahrt untersagt.
(5) Abweichend von Absatz 4 ist der Aufenthalt in Dachschlafkabinen während der Fahrt erlaubt, wenn diese durch besondere Bau- und Ausrüstungsmerkmale dafür geeignet sind.
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