(1) Druckluftbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Behälter mit geschlossenen Druckräumen, in denen durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,5 bar ist und bei denen das Druckinhaltsprodukt (Bar × Liter) größer als 200 ist, und die mit Druckluft betrieben werden.

 

(2) Ausrüstungsteile im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sicherheitstechnisch erforderliche Teile, die dem Betrieb der Druckluftbehälter dienen sowie die Verbindungsleitungen zwischen

  • Druckluftbehälter und sicherheitstechnisch erforderlichen Teilen,
  • Druckluftbehälter und Luftverdichter,
  • Druckluftbehälter und Verbrauchern.
 

(3) Sachverständige im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

1 Die Sachverständigen der vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaften,
2 die Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisationen sowie anderer vergleichbarer Prüfstellen,
3 die von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen.

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