(1) Gangborde müssen an der Wasserseite mit einem Geländer versehen sein.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht

1 für unmotorisierte Schiffe ohne Wohnungen
2 auf Wasserfahrzeugen für die Güterbeförderung im Baubetrieb, wenn die bestimmungsgemäße Durchführung des Betriebes durch die Geländer ständig behindert würde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge