(1) Schiffe mit einer Tragfähigkeit über 150 t oder einer Wasserverdrängung über 150 m3 müssen ein zum Rettungseinsatz geeignetes Beiboot haben.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die nach Betriebserlaubnis kein Beiboot mitführen müssen.

 

(3) An Bord mitgeführte Beiboote müssen so aufgestellt sein, daß sie auch bei Ausfall eines Kraftantriebes schnell und sicher zu Wasser gelassen werden können, den Verkehr nicht behindern und nicht verrutschen können.

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