An jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben über die höchstzulässigen Belastungen (Tragfähigkeit) angebracht sein.
Zu § 5:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
a) | bei Portal- und Brückenkranen die Schrift der Belastungsangabe so groß am Kran angebracht ist, dass sie vom Boden oder von der Arbeitsebene aus gut gelesen werden kann, | ||||||||
b) | bei Schienenlaufkatzen die Belastungsangabe an der Hakenflasche angegeben ist, | ||||||||
c) | bei Auslegerkranen mit
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