Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:
(1) | Chlorung ist der Zusatz von Chlor oder oxidierend wirkenden anorganischen Chlorverbindungen in Wasser zum Zwecke der Desinfektion sowie der Oxidation von schädlichen oder störenden Wasserinhaltsstoffen. |
(2) | Chlorverbindungen sind Feststoffe und Lösungen, die desinfizierend oder oxidierend wirkende Chlorverbindungen enthalten. |
(3) | Chlorungsanlagen sind der Zusammenschluß verfahrenstechnischer Einrichtungen, die bei der Chlorung von Wasser verwendet werden. |
(4) | Ortsveränderliche Chlorungsanlagen sind fahrbare oder tragbare Anlagen zur zeitlich begrenzten Verwendung an verschiedenen Einsatzstellen. |
(5) | Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas sind Anlagen, bei denen Chlor allein oder in Verbindung mit Natriumchlorit (Chlor-Chlordioxidanlagen) verwendet wird. |
(6) | Chlorgasräume sind Räume, in denen sich Anlageteile von Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas befinden, sowie Lagerräume für Chlorbehälter. |
(7) | Chlordioxidanlagen sind Chlor-Chlordioxidanlagen und Säure-Chlordioxidanlagen. |
(8) | Chlor-Chlordioxidanlagen sind Anlagen, bei denen Chlordioxid aus Natriumchlorit und Chlorgas erzeugt wird. |
(9) | Säure-Chlordioxidanlagen sind Anlagen, bei denen Chlordioxid aus Natriumchlorid und Salzsäure erzeugt wird. |
(10) | Elektrolyse-Chlorungsanlagen sind Anlagen, in denen Hypochloritlösung durch Elektrolyse einer Lösung von Chloriden erzeugt wird. |
(11) | Impfleitung ist die Leitung zwischen Injektor und Impfstelle. |
(12) | Injektor ist ein Gerät, mit dem Wasser mit Chlorgas zum Herstellen einer chlorhaltigen Lösung (üblicherweise “Chlorlösung” genannt) gemischt wird. |
(13) | Impfstelle ist die Stelle, an der Chlorlösung dem zu chlorenden Wasser zugesetzt wird. |
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