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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Diese BG-Vorschrift ist eine Unfallverhütungsvorschrift im Sinne des § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

§ 1 I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese BG-Vorschrift gilt für

1 Hochofenanlagen zum Erschmelzen von Roheisen einschließlich der zugehörigen Winderhitzer, Ofenkühlung, Gichtgasleitungen, Staubabscheider und Gichtgasreinigungsanlagen und
2 Schachtofenanlagen für die Eisenerzdirektreduktion einschließlich der zugehörigen Gasumsetzer, Gichtgasleitungen und Staubabscheider.
 

(2) Diese BG-Vorschrift gilt nicht für das Arbeiten an und in Gichtgasleitungen.

§§ 2 - 24 II Bau und Ausrüstung

§§ 2 - 21 A Gemeinsame Bestimmungen

§ 2 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hochofen- und Direktreduktionsschachtofenanlagen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

§ 3 gegenstandslos

[1] [siehe § 5 der BG-Vorschrift “Umgang mit Gefahrstofffen” (BGV B 1)].

§ 4 Abwurfstellen an Abstichbühnen

 

(1) An Abstichbühnen müssen Abwurfstellen für Massen und Hilfsmaterial vorhanden sein.

 

(2) Der Gefahrbereich unterhalb der Abwurfstelle muss durch fest angebrachte Schutzeinrichtungen gegen Betreten während des Abwerfens gesichert sein.

§ 5 Überdrucksicherungen, Hochofenschachtpanzerung

 

(1) Zum Schutz gegen Zerstörung müssen

1 Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (Öfen) am Oberofen oder an den Gasabzugsrohren mit Überdrucksicherungen ausgerüstet sein, die sich beim Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes öffnen und nach Druckausgleich selbsttätig wieder schließen, und
2 Hochöfen gepanzert sein.
 

(2) Überdrucksicherungen müssen so angeordnet sein, dass im Arbeits- und Verkehrsbereich Personen nicht durch Stichflammen, Druckwellen oder Stoß verletzt werden.

§ 6 Teufenanzeiger

Öfen müssen mit mindestens zwei unabhängig voneinander wirkenden Teufenanzeigern ausgerüstet sein, von denen einer die Teufe laufend selbsttätig aufzeichnet.

§ 7 Wasserstoffmessgeräte

Hochöfen müssen mit einem Wasserstoffmessgerät ausgerüstet sein, das den Wasserstoffgehalt im Rohgas laufend selbsttätig aufzeichnet.

§ 8 Verständigungseinrichtungen

Gicht, Abstichbühne und Steuerstand der Begichtungsanlage müssen untereinander durch Verständigungseinrichtungen verbunden sein, von denen eine mindestens fest installiert sein muss.

§ 9 Steuerstände, Geländer

 

(1) Steuerstände auf der Gicht müssen Schutz gegen Einwirkungen von Flammen und Auswurf von Beschickungsgut bieten.

 

(2) Aufstiege, Zugänge, Laufstege und Bühnen müssen im gasgefährdeten Bereich mit Geländern in besonderer Ausführung ausgerüstet sein.

 

(3) Geländer an Umgängen der Winderhitzer müssen bis zur halben Höhe so ausgeführt sein, dass Baustoffe nicht hindurchfallen können.

§ 10 Absperreinrichtungen und Hüte von Hochöfen

 

(1) Absperreinrichtungen und Hüte von Hochöfen müssen so angeordnet sein, dass Hochöfen gefahrlos von der Wind- und Gasleitung abgesperrt werden können.

 

(2) Ist an Absperreinrichtungen und Hüten von Hochöfen eine Handbetätigung möglich, müssen diese mit Zugängen, Bühnen und Geländern ausgerüstet sein. In gasgefährdeten Bereichen müssen Geländer in besonderer Ausführung vorhanden sein.

§ 11 Fluchtwege an Abstich- und Gichtbühnen

Abstich- und Gichtbühnen müssen mit je zwei Fluchtwegen ausgerüstet sein.

§ 12 Messwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume im Bereich der Abstichbühne

Messwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume im Bereich der Abstichbühne müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass sie Schutz gegen feuerflüssige Massen, heißes Beschickungsgut und Flammen bieten.

§ 13 Überdruck-Einrichtungen

 

(1) In Windleitungen muss während des Hochofenbetriebes ständig ein höherer Druck als an der Ofengicht durch zusätzliche Einrichtungen sichergestellt sein.

 

(2) In gasführenden Anlageteilen der Direktreduktionsschachtofenanlage muss während des Betriebes der Anlage ein ständiger Überdruck durch zusätzliche Einrichtungen sichergestellt sein, damit keine Luft in die Anlage gelangen kann.

§ 14 Absperreinrichtungen in Heißwindleitungen, Abzugseinrichtungen in Ringleitungen

 

(1) Für das Stillsetzen des Hochofens muss in der Heißwindleitung vor der Ringleitung eine Absperreinrichtung vorhanden sein.

 

(2) Die Ringleitung muss mit Abzugseinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen das aus dem Hochofen in die Ringleitung einströmende Ofengas gefahrlos abgeleitet werden kann.

§ 15 Gichtgasreinigungsanlagen

Gichtgasreinigungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass

  • Luft nicht unbeabsichtigt eindringen kann und
  • sie abgesperrt, entgast, gespült und gereinigt werden können.

§ 16 Staubabscheider

Staubablassöffnungen an Staubabscheidern müssen so angeordnet sein, dass beim Entleeren Versicherte nicht durch Gichtstaub verschüttet werden können.

§ 17 Gichtgasleitungen von Hochöfen

Gichtgasleitungen von Hochöfen müssen mit Absperr- sowie Be- und Entgasungseinrichtungen ausgerüstet sein.

§ 18 Wassertauchverschlüsse und Siphons

 

(1) Offene Wassertauchverschlüsse und Siphons dürfen weder in geschlossenen Räumen liegen noch in Räumen und Gruben, die mit geschlossenen Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen. Offene Wassertauchverschlüsse, die dem Frost ausgesetzt sind, müssen gegen Einfrieren geschützt sein.

 

(2) Offene Wassertauchverschlüsse und Siphons von Gasentwässerungen, Reinigern und Apparaten, die betriebsmäßig unter Gasdruck stehen, müssen mindestens für den dreifachen Betriebsgasdruck bemessen sein. Wird der Tauchverschluss bei Über- oder Unterdruck mechanisch abgesperrt, sind für den eineinhalbfachen Betriebsgasdruck bemessene Verschlüsse ausreichend.

 

(3) Die freien Gefäßräume über dem Wasserspiegel von Wassertauchverschlüssen müssen so groß sein, dass die verdrängten Wassermengen aufgenommen werden können.

 

(4) Ventile...

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