(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
- Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
- Spielstätten,
- Verkaufsstellen sowie
Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, in denen Versicherte
- Umgang mit Bargeld,
- Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
- Zugriff auf Wertsachen
haben.
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.
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