(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
  2. Spielstätten,
  3. Verkaufsstellen sowie
  4. Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, in denen Versicherte

    • Umgang mit Bargeld,
    • Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
    • Zugriff auf Wertsachen

haben.

 

(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.

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